Ruhensfällen

  1. Dementsprechend besteht auch in gleicher Weise wie in Ruhensfällen ein Bedürfnis, nach Scheitern der zweiten Ehe der Berechtigten wieder die Rechtsposition einzuräumen, die sie durch die zweite Eheschließung verloren hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)