Diese Kosten sind deshalb aus einer eigenen Ersatzberechtigung der Ehefrau erstattungsfähig, weil sie ihrerseits einen entsprechenden, unterhaltsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Kl. hat (§ 11 StrEG; vgl. Meyer, JurBüro 1976, 147 (149)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Für den Bereich Energieerzeugung werden zusätzliche Impulse aus der deutlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen durch die Novellierung des Stromeinspeisungs- gesetzes ( StrEG ) erwartet.
( Quelle: OTS-Newsticker)