Streitgenossen

  1. Die materiellrechtlichen Beziehungen der Streitgenossen untereinander und die prozeßrechtliche Stellung der einzelnen Streitgenossen sind streng zu trennen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die materiellrechtlichen Beziehungen der Streitgenossen untereinander und die prozeßrechtliche Stellung der einzelnen Streitgenossen sind streng zu trennen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Der Neubeginn eines Rechtsstreits sollte nach dem Klägerwillen entsprechend § 59 ZPO gegen alle Streitgenossen zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden sein. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Das BAG hat die Beschränkung der Revisionszulassung auf einen von mehreren Streitgegenständen einen von mehreren Streitgenossen für zulässig gehalten (BAG 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; BAG 40, 250 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Berufungsschriftsatzes bei Streitgenossen als Berufungskl. aus der entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO hergeleitet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)