Tatplan

  1. Die Staatsanwaltschaft glaubt, daß er den Tatplan kannte. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  2. Die Hinrichtung sei eine Exzeßtat, eine "Kurzschlußhandlung" des Anführers gewesen, die vom Tatplan erheblich abgewichen sei. ( Quelle: TAZ 1996)