Ein Treppenlift gilt als Baumaßnahme, nicht als Hilfsmittel.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Bei einer außerordentlichen Eigentümerversammlung wurde zweimal über den Treppenlift abgestimmt: Einmal stimmten die Eigentümer der gesamten Anlage mit deutlicher Mehrheit für den Lift, beim zweiten Mal nur die des betroffenen Hauses mit knapper Mehrheit.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 14.11.2003)