In diesem Fall, bestätigte Schill, werde der Senat einen unabhängigen Untersuchungsführer einsetzen.
( Quelle: Die Welt Online vom 19.08.2003)
Standpunkte aufrechterhielten, beschloß der Vorstand der Bekl. im Februar 1977 die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen den Kl. und bestellte einen nicht weisungsgebundenen Untersuchungsführer gemäß § 8 Abs. 3 der DO.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)