VZG

  1. Die daraufhin von § 16 Volkszählungsgesetz (VZG) 1987 (27) angeordnete schriftliche Unterrichtung war nach dem auf größtmögliche Akzeptanz ausgerichteten Normzweck nur durch effiziente Öffentlichkeitsarbeit zu verwirklichen (28). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)