Vermögensinhabers

  1. Ist im Einzelfall davon auszugehen, daß den Behörden der Tod des (ehemaligen) Vermögensinhabers bekannt war, so handelt es sich um eine wirksame "Enteignung an den, den es angeht", die unter § 1 VIII lit. a VermG fällt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)