Voraussetzung für die Erhebung des Verwarnungsgeldes durch einen Polizisten ist, daß der Bürger damit einverstanden ist.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Wegen eines Parkverstoßes die Justiz im Ausland zu mühen, stehe in keinem Verhältnis zur Höhe des Verwarnungsgeldes und zum Aufwand.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 30.06.2004)