Vorbehaltskäufern

  1. Es war auch sonst keine Vorsorge getroffen, daß die Zahlungen der Bekl. an die Firma W deren Vorlieferanten und Vorbehaltskäufern zugute kämen (ähnlich BGH, NJW 1988, 1774 = ZIP 1988, 781 (782)). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)