Wartezeitschwelle

  1. Auf das Überschreiten der Wartezeitschwelle abzustellen ist ebensowenig berechtigt wie die Argumentation, es stehe im Zeitpunkt der Pfändung nicht einmal fest, ob und welche Rentenbezüge der Schuldner jemals vom Versicherungsträger erhalten werde (13). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)