Werklohnrate

  1. Dies sei aber unerheblich, weil jedenfalls der Teilbetrag von 17670 DM fällig gewesen sei. Der Fälligkeit der Werklohnrate habe nicht entgegengestanden, daß die Gußformen 6 bis 8 noch ausgestanden hätten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)