Zornaffekt

  1. Diese würde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der schuldmindernde hochgradige Angst- und Zornaffekt des Angekl. eine wesentliche Ursache in der tatprovozierenden Mißhandlung hatte, also in dem Umstand, der auch die Anwendung des § 213 Alt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)