Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Auszahlung des restlichen Inkassoerlöses von 19895,23 DM verweigert die Bekl. unter Berufung auf Nr. 44 S. 1 und 4 AGB-Banken sowie auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus einer Bürgschaft. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter von seinem Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht (Paragraf 556b Absatz 2 BGB). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 31.08.2001)
  3. Das OLG Celle entschied, daß auch der Gemeinschaft das sogenannte Zurückbehaltungsrecht (273 Bürgerliches Gesetzbuch) zustehe. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  4. Der Bekl. könne sich wegen seines Remissionsrechts zwar auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)