Da die Entscheidung zwischen Todesstrafe und lebenslanger Haft 'nach rein tagespolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen' erfolgt sei, sollte die durchschnittliche Haftzeit von 'Lebenslangen' auch in diesen Fällen zugrundegelegt werden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Der Anspruch steht im Konkurs der Gesellschaft dem Konkursverwalter nicht etwa aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen zu, sondern infolge der allgemeinen Konkursfolge des § 6 KO.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)