abwägungserheblich

  1. Ebenso sind abwägungserheblich wohl die Relationen zwischen der Höhe jeweils des Schuldenstandes, der Zinsverpflichtungen, des gesamten Haushaltsvolumens und des Sozialprodukts einschließlich der jeweils geplanten bzw. erwarteten Zuwachsraten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)