außerdienstplanmäßige

  1. Dem Kl. steht für Arbeit an Wochenfeiertagen, für die er keinen Freizeitausgleich erhält, ein Zeitzuschlag in Höhe von 135 % zu, gleichgültig ob dienstplanmäßige oder außerdienstplanmäßige Arbeit vorliegt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)