Da der Arbeitgeber in jedem Falle zunächst das Einverständnis des Arbeitnehmers mit den geänderten Arbeitsbedingungen einholen müßte, bliebe entgegen der gesetzl. Konzeption der auswahlrelevante Personenkreis nicht auf den von dem betriebl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)