auswahlrelevante

  1. Da der Arbeitgeber in jedem Falle zunächst das Einverständnis des Arbeitnehmers mit den geänderten Arbeitsbedingungen einholen müßte, bliebe entgegen der gesetzl. Konzeption der auswahlrelevante Personenkreis nicht auf den von dem betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)