beteiligungspflichtigen

  1. Angelegenheiten i. S. von § 106 Abs. 3 BetrVG sollen in einem frühen Stadium mit einem sachverständigen Gremium beraten werden, bevor es in den Betrieben zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen kommt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)