dau-ernd

  1. Dasselbe gilt für den überlebenden Ehegatten, wenn das vom Verstorbenen angesammelte Kapital auf einen geförderten Sparvertrag des Ehegatten übertragen wird und die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todesfalles nicht dau-ernd ge-trennt gelebt haben. ( Quelle: Die Welt 2001)