dinglicher

  1. Bei dinglicher Sicherung durch Reallast (§ 1105 BGB) ist das Recht des Schuldners zur Ablösung nach vorheriger Kündigung auszuschließen, um so eine zugriffsfähige Vermögensakkumulation gegen den Willen des Behinderten zu vermeiden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Diese enthalten zwar Vollstreckungsunterwerfungen der Schuldnerin sowohl wegen dinglicher Ansprüche aus den Grundschulden als auch wegen Übernahme der persönlichen Haftung für die Grundschuldbeträge nebst Zinsen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)