einfachrechtlich

  1. Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, darüber zu befinden, ob eine andere, engere Normhandhabung einfachrechtlich vorzugswürdig wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) = NJW 1964, 1715). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)