forstwirtschaftliches

  1. Auch Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gängigerweise deutlich niedriger als der tatsächliche Marktwert bewertet. ( Quelle: Spiegel Online vom 16.08.2002)
  2. Nach Ansicht des BFH verstößt es gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, dass Immobilien, Unternehmen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung deutlich unter ihrem Marktpreis bewertet werden. ( Quelle: Netzeitung vom 15.08.2002)