gerichtsinternen

  1. Auch insoweit trägt der BGH den Besonderheiten des Veröffentlichungswesens hinreichend Rechnung, da - abgesehen von den für die gerichtsinternen Nachschlagewerke verfaßten Leitsätzen - vielfach die Leitsatzabfassung nachträglich geschieht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Eine weitere Verlängerungswoche gebe es nur bei vorwiegend gerichtsinternen "schwerwiegenden Gründen". ( Quelle: TAZ 1993)