gesamtschuldnerische

  1. Es gilt eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer in Betracht kommender GVO-Anbauer. ( Quelle: Neues Deutschland vom 16.01.2004)
  2. TV Hamburg bei Haftungsansprüchen aus positiver Vertragsverletzung weder eine gesamtschuldnerische noch eine gesamthänderische Haftung der Akkordteilnehmer. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)