In seinem Fall reichte eine medikamentöse und krankengymnastische Behandlung.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Denn sie verfügten nicht über eine physiotherapeutische oder krankengymnastische Zusatzausbildung, die Voraussetzung für eine Abrechnung der auf Rezept erbrachten Leistungen sei.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 08.02.2003)