nennenwertes

  1. Der einzige Zweck der Reise bestand für die Kl. in dem Erwerb des Führerscheins, so daß demgegenüber etwaige teilweise mangelfrei erbrachte andere Leistungen (Unterkunft) in den Hintergrund treten und ohne nennenwertes Eigengewicht bleiben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)