rückfallgefährdeter

  1. Folge dieser Rechtslage ist es, dass in der DNA-Datei des Bundeskriminalamts die Daten rückfallgefährdeter Straftäter fehlen, die zunächst weniger schwer wiegende Delikte, beispielsweise einen nicht qualifizierten Diebstahl, begangen haben. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 21.02.2005)