reparaturbedürftigem

  1. Von der Differenz seien allerdings, weil der Bekl. das Fahrzeug in reparaturbedürftigem Zustand zurückgegeben habe, die vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten von 1942,62 DM abzuziehen, so daß 688,96 DM verblieben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)