unbehebbarer

  1. Doch ist auch die Kaution rückwirkend zu reduzieren, wenn bei Beginn des Mietverhältnisses ein "unbehebbarer" Mangel bereits vorlag - wie hier mit der zu geringen Wohnfläche (Bundesgerichtshof, VIII ZR 347/04). ( Quelle: Die Welt vom 08.10.2005)