Änderungskündigung

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  1. Datum: 23.06.2001 Ressort: Beruf u. Karriere Autor: -ARBEITSZEIT: Die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers darf ohne Änderungskündigung grundsätzlich nicht verändert werden. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 23.06.2001)
  2. Bei einer Änderungskündigung darf ein Arbeitgeber ein bis dahin unbefristetes Arbeitsverhältnis befristen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  3. Schwierigkeiten im Lohngefüge und daraus zu erwartenden Prozessen, wenn der betroffene Arbeitnehmer im Wege der Änderungskündigung versetzt und in eine Lohngruppe herabgruppiert wird, die immer noch über der dort beschäftigter Arbeitnehmer liegt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Grund: Beim 13. Monatsgehalt handelt sich um Lohn für die geleistete Arbeit - und daran läßt sich nur mit Hilfe einer Änderungskündigung rütteln. ( Quelle: Die Welt vom 28.11.2005)
  5. Die Richter wiesen damit die Klage einer Sachbearbeiterin gegen ein Phono-Unternehmen zurück und erklärten die Änderungskündigung für wirksam. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 10.08.2002)
  6. Weil man vermeintliche Stars der Unterhaltungsbranche schon aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht so einfach feuern darf, könnte hier nur die juristische Form der Änderungskündigung etwas bewirken. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 15.10.2001)
  7. Anspruch geworden sei. Als solcher könne er dem Kl. ohnehin nur durch eine Änderung des Arbeitsvertrages selbst entzogen werden, sei es einvernehml. über eine Abänderungsvereinbarung, sei es einseitig durch eine Änderungskündigung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Nach sieben Gesprächsrunden zwischen Lufthansa und dem DRV, in denen auch von einem Boykott die Rede war, hat die Lufthansa das neue Modell zunächst verschoben und die Änderungskündigung der bisherigen Agenturverträge zurückgenommen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 29.08.2001)
  9. Von derzeit 269 sollen 24 in Berlin bleiben, 89 Frauen und Männern wurden entlassen und 120 erhielten eine Änderungskündigung. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 22.04.2004)
  10. Der Fortfall des Unterrichtsbedürfnisses infolge Reduzierung der Schülerzahlen stellt für die Bekl. einen betriebsbedingten Grund (§ 1 Abs. 2 KSchG) für den Ausspruch von ordentl. Änderungskündigung dar. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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