[1] „Von den Verboten des § 2 Z. 7 und 8 sowie des § 3 sind ausgenommen: 1. Segelfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb (Hilfsmotor = Flautenschieber) ausgestattet sind, wobei der Hilfsmotor nur in Betrieb genommen werden darf, um sich bei Auftreten einer Gefahr in Sicherheit zu bringen oder um bei Windstille auf kürzestem Weg das Ufer oder den Abstellplatz zu erreichen. …“❬ref❭Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Seen-Verkehrsverordnung 1995 geändert wird❬/ref❭