StGB

  1. Mit dem Schutzzweck des § 251 StGB ist es daher unvereinbar, einen Raubtäter von der Sanktion auszunehmen, der Gewalt auch noch nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Was bei der Strafrahmenprüfung erörtert wurde, ist auch regelmäßig bei der konkreten Strafzumessung - ohne Verstoß gegen § 50 StGB - zu prüfen (36). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Damit sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des vorsätzlichen Eingehungsbetrugs gegeben (§ 263 StGB). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Für Foren relevant ist hier insbesondere der § 199 StGB, der dem Richter die Möglichkeit gibt, in Fällen wechselseitiger Beleidigungen beide Parteien für straffrei zu erklären. ( Quelle: Telepolis vom 08.01.2003)
  5. Der Beschluß kann nach § 174 III GVG durch ein Geheimhaltungsgebot für die Anwesenheitsberechtigten ergänzt werden, das nach § 353d Nr. 1, 2 StGB strafbewehrt ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Auch das Pressestrafrecht kommt durch die Kommentierung der §§ 185ff. StGB nicht zu kurz. Bei Wenzel werden in 3 Teilen der Grundrechtsschutz, der Zivilrechtsschutz und die Ansprüche dargestellt, dies in insgesamt 15 Kapiteln. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Da er vom Einverständnis des Jausgeht, können §§ 249, 250 StGB keine Anwendung finden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 01.03.2002)
  9. Diese verwaltungsrechtliche Pflicht dient - zumindest auch - dem Schutz des in § 324 StGB mit Strafandrohung bewehrten Rechtsguts und stimmt insoweit mit dem strafrechtlichen Normgebot überein. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Bei ihnen genügt daher die bloße Vornahme sexueller Handlungen, um den Tatbestand des § 176 I StGB (mit einem Normalstafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) zu erfüllen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)