gem

  1. Senats, wenn auch an der vorliegenden Entscheidung nicht beteiligt, in einem neuen Aufsatz die Zuständigkeit des Betriebsrates für die Anpassungsüberprüfung gem. § 16 BetrAVG bejaht (NJW 1978, 2081). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Vollstreckt ein Elternteil aus einem gem. § 1629 III BGB erwirkten Titel, so unterliegen die beigetriebenen Unterhaltsleistungen einer treuhandartigen Zweckbindung zugunsten des Kindes. Diese folgt aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Was das Gastronomenehepaar sich von "gem. ( Quelle: TAZ 1990)
  4. Die Höhe der insoweit für bestimmte Aktionen bereitzustellenden Mittel wird gem. Art. 2 im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt; die durchgeführten Maßnahmen unterliegen einer ständigen Bewertung durch die Kommission. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Nicht zu den Anschaffungskosten rechnen - entgegen der Rechtsauffassung des FG - die Zinsen, die der Ersteher gem. § 49 IIZVG im Verteilungstermin ab dem Zuschlag auf das Bargebot zu entrichten hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Dies alles kann letztlich aber auf sich beruhen, da die selbst nach der Behauptung der Bekl. nach wie vor gegebene erhebliche Verbreitung von Fernschreibgeräten ein Umwerturteil über das Vertragsverhalten der Kl. gem. § 138 I BGB ausschließt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Diesen Betrag erstattete die Kl. dem Arbeitgeber des Zeugen S gem. § 13 III des Landgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Der Unterlassungsanspruch gem. Nr. I 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung ist aus § 1 UWG unter dem Aspekt des "psychologischen Kaufzwanges" begründet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Auf diesen Anteil kann gem. § 287 II ZPO jedenfalls die Verwendung zu anderen Zwecken - etwa vom sonstigen Unterhaltsbedarf nicht umfaßter Aufwand für die Bedürfnisse der N, um die Pflegebereitschaft der Kl. zu fördern - geschätzt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. In gemeinsamer Förderung durch Bund und Länder gem. Art. 91 b GG wird vor allem die grundlegende Förderung der Geisteswissenschaften in allen ihren Disziplinen durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft weiterhin sichergestellt. ( Quelle: bmb+f Faktenbericht 1998)