Deshalb besteht eine enge Sachnähe zwi- schen-[zwischen] dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe und dessen § 5 Ziff. 6 und den ggf. aufgrund dieser Regelung anwendbaren Bezirkslohntabellen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Außerdem sehe der Bundesrahmentarifvertrag für das Brauereigewerbe vor, daß Unternehmen mit geringerem Ausstoß ihre Belegschaft auch in niedrigere Lohngruppen einordnen können.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Der neue Bundesrahmentarifvertrag sei fast vollständig fertig gestellt worden.
( Quelle: Netzeitung vom 02.06.2002)