Vertragsstaates

  1. Künftige Arbeit am Vertrag": Ihr Ziel sei es, seine Wirkungsweise "in einem sich ändernden Umfeld und dadurch die Sicherheit eines jeden Vertragsstaates zu verbessern, unabhängig davon, ob er einem politisch-militärischen Bündnis angehört". ( Quelle: Welt 1996)
  2. Solange § 109b StGB galt, galt er auch für die entsprechende Straftat gegen die hier stationierten Truppen eines Vertragsstaates des Nordatlantikpaktes. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)