Zweckmäßigkeitsaufsicht

  1. Die Überwachung der Kernkraftwerke und der Anlagen des Brennstoffkreislaufs ist ständige Aufgabe der zuständigen atomrechtlichen Behörden der Länder, die nach Artikel 85 des Grundgesetzes Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht des Bundes unterstehen. ( Quelle: Jahresbericht der Bundesregierung 1995)