n.F

  1. Dabei ist es zwar von der Gebührenmenge her geblieben, jedoch hat das Kostenrechtsänderungsgesetz die Urteilsgebühr gestrichen und die Verfahrensgebühr auf den Gebührensatz 3 angehoben (GKG KostVerz. n.F. 1201). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Mit § 360 V AO n.F. hat der Reformgesetzgeber den Regelungsinhalt des durch die FGO - Novelle 1992 (28) in das Prozeßrecht eingeführten § 60a FGO weitgehend in das außergerichtliche Rechtsbehelfverfahren übernommen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)