pfändungsfrei

  1. Dies hängt einmal von der Zahl der Personen ab, denen der Kl. Unterhalt gewährt, und zum anderen namentlich davon, welche Beträge als steuer- oder sozialrechtliche Leistungen nach § 850e Abs. 1 ZPO pfändungsfrei bleiben. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)