[1] Viele Schulen in kirchlicher Trägerschaft sind Ersatzschulen.
[1] „Bei den Schulen in freier Trägerschaft unterscheidet das Schulgesetz zwischen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen. […] Ersatzschulen entsprechen den Schulformen des öffentlichen Schulwesens. […] Wer eine Ersatzschule besucht, erfüllt die Schulpflicht. Mit der Genehmigung erhalten die Schulen mit Ausnahme der Ersatzschulen eigener Art (z. B. der Waldorfschulen) das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse auszustellen und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleitung Prüfungen abzuhalten.“❬ref❭Zum NRW-Schulgesetz. schulministerium.nrw.de❬/ref❭