[1] Rechtsprechung, veraltet: diejenige Summe Geld, die eine unbescholtene junge, verlobte Frau beim Bruch der Verlobung als Entschädigung erhalten konnte, die mit ihrem Verlobten Geschlechtsverkehr hatte
[1] "Im deutschen Privatrecht können normalerweise nur Vermögensschäden im Rahmen des Schadensersatzes ausgeglichen werden. ... Die „Entehrung“ der Jungfrau ist aber ein ideeller Schaden. Der Anspruch auf Kranzgeld war, ähnlich dem noch heute existierenden Anspruch auf Schmerzensgeld, eine Ausnahme zu diesem Grundsatz."❬ref❭ Wikipedia-Artikel Kranzgeld ❬/ref❭